| Statuten des KAHLV | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Inhaltsverzeichnis | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| I. Grundlagen Artikel 1 Unter dem Namen Kantonaler Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen Verband St. Gallen (KAHLV) besteht seit dem 13. September 1975 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB. Der KAHLV ist eine privatrechtliche Lehrerorganisation für Arbeits- und Hauswirtschafts- sowie Fächergruppenlehrkräfte. Ihr Vorstand ist zugleich geschäftsführendes Organ des im Volksschulgesetz verankerten Fachkonvents. (Urabstimmung März 1984) Der KAHLV gliedert sich in Regionen. Der Verband hat seinen Sitz am Wohnort des Präsidiums |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Artikel 2 Der Verband bezweckt die Zusammenarbeit mit den Behörden und den für die Ausbildung verantwortlichen Organisationen und Kommissionen: a) den Pädagogischen Kommissionen (PK) und ihren Stufenkommissionen b) dem Dienst für Schulentwicklung (SE) c) dem Kantonalen Lehrerverein (KLV) d) der Lehrerinnen und Lehrer Schweiz Fachkommission Textilarbeit/Werken (LCH/ FK TW) e) der Lehrerinnen und Lehrer Schweiz Fachkommission Hauswirtschaft (LCH/FK HW) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Artikel 3 Der Verband ist zuständig für folgende Belange: a) er nimmt Stellung zu Gesetzen, Verordnungen, Lehrplänen b) er behandelt Schul- und Fachfragen c) er unterstützt Fachtagungen und kann Kurse durchführen d) er informiert die Mitglieder durch Jahresbericht und Mitteilungsblatt e) er schlägt Mitglieder vor für die unsere Fächer betreffenden Kommissionen des Erziehungsdepartementes f) er vertritt die ideellen und materiellen Interessen seiner Mitglieder |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| II. Mitgliedschaft Artikel 4 Mitglieder des KAHLV können werden: a) Aktivmitglieder: Arbeits- und Hauswirtschaftslehrkräfte / Fächergruppenlehrkräfte b) Passivmitglieder: - pensionierte oder nicht im Schuldienst stehende Lehrkräfte - Personen, die sich für die Bestrebungen des KAHLV interessieren und dies fördern wollen Passivmitglieder haben in ihrer Region beratende Stimmen; sie sind nicht als Delegierte wählbar. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Artikel 5 Der Beitritt zum Verband erfolgt mit der Einzahlung des ersten Jahresbeitrages. Junglehrkräfte bezahlen im ersten Dienstjahr die Hälfte des ordentlichen Beitrages. Passivmitglieder zahlen einen reduzierten Beitrag. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Artikel 6 Das Mitglied kann auf Ende des Schuljahres aus dem Verband austreten. Es hat seinen Austritt einem Mitglied des Kantonalvorstandes drei Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch persönliche Austrittserklärung b) durch Ausschluss c) durch Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Artikel 7 Mitglieder, die gegen die Statuten oder gegen die Grundsätze des Verbandes verstossen oder den Verband schädigen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Kantonalvorstand. Der Entscheid muss nicht begründet werden. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| III. Organisation Artikel 8 Organe des Verbandes sind: a) Hauptversammlung b) Kantonalvorstand c) Regionalkonferenz d) Regionen e) Rechnungsrevisoren Die
an der Versammlung anwesenden Mitglieder des Verbandes bilden die Hauptversammlung. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Artikel 9 Die Amtsdauer für die Mitglieder des Kantonalvorstandes und der Rechnungsrevisoren betragen vier Jahre. Die Amtsdauer für Delegierte beträgt vier Jahre. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| IV. Rechnungswesen Artikel 21 Das Rechnungsjahr fällt mit dem Schuljahr zusammen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Artikel 22 Die Einnahmen des Verbandes sind: a) der jährliche Mitgliederbeitrag, der von der HV festgelegt wird und im Maximum Fr. 100.-- beträgt b) Zinsen c) Legate und allfällige Geschenke d) weitere Einnahmen e) Staatsbeiträge Eine Haftung der Mitglieder über den Jahresbeitrag hinaus ist ausgeschlossen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Artikel 23 Die Verbandskasse übernimmt zu ihren Lasten: a) die laufenden Sachausgaben für Verbandszwecke b) die Taggelder und Fahrspesen für die Mitglieder des Kantonalvorstandes gemäss separatem Reglement c) die Amtsentschädigung gemäss separatem Reglement d) die Unkostenentschädigung für Delegierte gemäss separatem Reglement |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| V. Auflösung
Artikel 24 Die Auflösung des Verbandes erfolgt, wenn zwei Drittel der an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder dies verlangen. Ein Antrag auf Auflösung muss ordentlich traktandiert sein. Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Hauptversammlung |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| VI. Schlussbestimmungen
Artikel 25 Die Änderungen der Statuten vom
13.September 2003 sind an der Hauptversammlung vom 15. September 2007 genehmigt und in Kraft gesetzt worden. Sämtliche bisherigen Statuten des Verbandes treten per sofort ausser Kraft. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||