Statuten des KAHLV

 Inhaltsverzeichnis

 

I. Grundlagen

Artikel 1 Zugehörigkeit/Name/Sitz

Artikel 2 Zweck

Artikel 3 Zuständigkeiten

 

II. Mitgliedschaft

Artikel 4 Mitglieder

Artikel 5 Beitritt

Artikel 6 Austritt

Artikel 7 Ausschluss

 

III. Organisation

Artikel 8 Organe

Artikel 9 Amtsdauer

 

a) Hauptversammlung

Artikel 10 Durchführung

Artikel 11 a.o. Hauptversammlung

Artikel 12 Aufgaben

 

b) Kantonalvorstand

Artikel 13 Zusammensetzung

Artikel 14 Aufgaben

 

c) Regionalkonferenz

Artikel 15 Zusammensetzung

 

d) Regionen Artikel 16 Zusammensetzung

Artikel 17 Regionalversammlung

Artikel 18 Regionalvorstand

 

e) Rechnungsrevision

Artikel 19 Rechnungsrevision

Artikel 20 Rechnungsanträge

 

IV. Rechnungswesen

Artikel 21 Rechnungsjahr

Artikel 22/23 Verbandskasse V. Auflösung

Artikel 24 Auflösung VI. Schlussbestimmungen

Artikel 25 Vollzugsbeginn

 

 

I. Grundlagen

Artikel 1

Unter dem Namen Kantonaler Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen Verband St. Gallen (KAHLV) besteht seit dem 13. September 1975 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB. Der KAHLV ist eine privatrechtliche Lehrerorganisation für Arbeits- und Hauswirtschafts- sowie Fächergruppenlehrkräfte. Ihr Vorstand ist zugleich geschäftsführendes Organ des im Volksschulgesetz verankerten Fachkonvents. (Urabstimmung März 1984) Der KAHLV gliedert sich in Regionen. Der Verband hat seinen Sitz am Wohnort des Präsidiums

 

Artikel 2

Der Verband bezweckt die Zusammenarbeit mit den Behörden und den für die Ausbildung verantwortlichen Organisationen und Kommissionen:

a) den Pädagogischen Kommissionen (PK) und ihren Stufenkommissionen

b) dem Dienst für Schulentwicklung (SE)

c) dem Kantonalen Lehrerverein (KLV)

d) der Lehrerinnen und Lehrer Schweiz Fachkommission Textilarbeit/Werken (LCH/ FK TW)

e) der Lehrerinnen und Lehrer Schweiz Fachkommission Hauswirtschaft (LCH/FK HW)

 

Artikel 3

Der Verband ist zuständig für folgende Belange:

a) er nimmt Stellung zu Gesetzen, Verordnungen, Lehrplänen

b) er behandelt Schul- und Fachfragen

c) er unterstützt Fachtagungen und kann Kurse durchführen

d) er informiert die Mitglieder durch Jahresbericht und Mitteilungsblatt

e) er schlägt Mitglieder vor für die unsere Fächer betreffenden Kommissionen des Erziehungsdepartementes

 f) er vertritt die ideellen und materiellen Interessen seiner Mitglieder

 

II. Mitgliedschaft

Artikel 4 Mitglieder des KAHLV können werden:

a) Aktivmitglieder: Arbeits- und Hauswirtschaftslehrkräfte / Fächergruppenlehrkräfte

b) Passivmitglieder: - pensionierte oder nicht im Schuldienst stehende Lehrkräfte - Personen, die sich für die Bestrebungen des KAHLV interessieren und dies fördern wollen Passivmitglieder haben in ihrer Region beratende Stimmen; sie sind nicht als Delegierte wählbar.

 

Artikel 5

Der Beitritt zum Verband erfolgt mit der Einzahlung des ersten Jahresbeitrages. Junglehrkräfte bezahlen im ersten Dienstjahr die Hälfte des ordentlichen Beitrages. Passivmitglieder zahlen einen reduzierten Beitrag.

 

Artikel 6

Das Mitglied kann auf Ende des Schuljahres aus dem Verband austreten. Es hat seinen Austritt einem Mitglied des Kantonalvorstandes drei Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch persönliche Austrittserklärung

b) durch Ausschluss

c) durch Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages

 

Artikel 7

Mitglieder, die gegen die Statuten oder gegen die Grundsätze des Verbandes verstossen oder den Verband schädigen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Kantonalvorstand. Der Entscheid muss nicht begründet werden.

 

III. Organisation

Artikel 8

Organe des Verbandes sind:

a) Hauptversammlung

b) Kantonalvorstand

c) Regionalkonferenz

d) Regionen

e) Rechnungsrevisoren

 

Die an der Versammlung anwesenden Mitglieder des Verbandes bilden die Hauptversammlung.

 

Artikel 9

Die Amtsdauer für die Mitglieder des Kantonalvorstandes und der Rechnungsrevisoren betragen vier Jahre. Die Amtsdauer für Delegierte beträgt vier Jahre.

 

a) Hauptversammlung

Artikel 10

Die Hauptversammlung wird einmal jährlich vom Kantonalvorstand einberufen. Artikel 11 Ausserordentliche Hauptversammlungen können auf Verlangen des Kantonal-vorstandes, zwei Dritteln der Regionen oder einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.

 

Artikel 12

Der Hauptversammlung obliegen:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes

b) Abnahme der Jahresrechnung

c) Genehmigung des Budgets

d) Festlegen des Mitgliederbeitrages

e) Statutenrevision

f) Behandeln von Anträgen; Anträge der Mitglieder oder der Regionen sind dem Vorstand zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen

g) Wahl des Vorstandes

h) Wahl des Präsidiums

i) Wahl von zwei Rechnungsrevisoren

k) Wahl von Delegierten in den KLV

 

b) Kantonalvorstand

Artikel 13

Der Kantonalvorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst mit Ausnahme des Präsidiums. Er ist nach Möglichkeit so zusammengesetzt, dass Fachrichtungen und Regionen angemessen vertreten sind.

 

Artikel 14

Der Vorstand bereitet Hauptversammlung und Regionalkonferenz vor und vollzieht deren Beschlüsse. Er beantragt Nominationen für die PK VII und weitere Kommissionen. Er kann Subkommissionen bilden zur Bearbeitung von speziellen Aufgaben. Er vertritt den KAHLV bei Behörden und Organisationen. Er führt die Kassen.

 

c) Regionalkonferenz

Artikel 15

Die Präsidien aller Regionen bilden zusammen mit dem Kantonalvorstand die Regionalkonferenz. Diese wird mindestens einmal jährlich vom Kantonalvorstand einberufen. Die Regionalkonferenz behandelt Schul- und Fachfragen. Sie kann Sachverständige beiziehen, die nicht dem KAHLV angehören

 

d) Regionen

Artikel 16

Die Mitglieder des KAHLV bilden selbstgewählte, von der Regionalkonferenz genehmigte Regionen. Das Regionalpräsidium lädt zu Sitzungen und Versammlungen ein. Jede Region hält jährlich mindestens eine Versammlung ab.

 

Artikel 17

Die Regionalversammlungen sind zuständig für:

a) Entgegennahme von Berichten des Kantonalvorstandes und der Regionalkonferenz

b) Bearbeitung von Aufträgen des Kantonalvorstandes und der Regionalkonferenz

c) Behandeln von regionalen Fragen

d) Festsetzung des zusätzlichen Mitgliederbeitrages von maximal Fr. 40.-- für die Region

e) Wahl des Regionalvorstandes von wenigstens drei Mitgliedern, welcher turnusgemäss, frühestens nach zwei Jahren, zwischen den Schuleinheiten wechselt. Der, von der Regionalversammlung beschlossene Turnus, wird beim Kantonalvorstand deponiert.

 

Artikel 18

Der Regionalvorstand ist zuständig für:

a) Betreuung und Anwerbung von Mitgliedern in seiner Region

b) Festsetzen der Regionalversammlungen

c) Bildung von freiwilligen Arbeitsgemeinschaften.

d) Vollzug der vom Kantonalvorstand getroffenen Anordnungen

e) Kontakt zum Kantonalvorstand: er lädt wenigstens ein Vorstandsmitglied zu den regionalen Veranstaltungen ein und berichtet über ausserordentliche Vorkommnisse

f) Rechnungsrevision

 

Artikel 19

Die Rechnungsrevisoren prüfen:

a) die Verbandskasse Artikel 20 Die Revisoren erstatten der Hauptversammlung schriftlich Bericht und stellen Anträge.

 

IV. Rechnungswesen

Artikel 21

Das Rechnungsjahr fällt mit dem Schuljahr zusammen.

 

Artikel 22

Die Einnahmen des Verbandes sind:

a) der jährliche Mitgliederbeitrag, der von der HV festgelegt wird und im Maximum Fr. 100.-- beträgt

b) Zinsen

c) Legate und allfällige Geschenke

d) weitere Einnahmen

e) Staatsbeiträge

 

Eine Haftung der Mitglieder über den Jahresbeitrag hinaus ist ausgeschlossen.

 

Artikel 23

Die Verbandskasse übernimmt zu ihren Lasten:

a) die laufenden Sachausgaben für Verbandszwecke

b) die Taggelder und Fahrspesen für die Mitglieder des Kantonalvorstandes gemäss separatem Reglement

c) die Amtsentschädigung gemäss separatem Reglement

d) die Unkostenentschädigung für Delegierte gemäss separatem Reglement V. Auflösung

 

Artikel 24

Die Auflösung des Verbandes erfolgt, wenn zwei Drittel der an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder dies verlangen. Ein Antrag auf Auflösung muss ordentlich traktandiert sein. Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Hauptversammlung VI. Schlussbestimmungen

 

Artikel 25

Die Änderungen der Statuten vom 13.September 2003 sind an der Hauptversammlung vom 15. September 2007 genehmigt und in Kraft gesetzt worden. Sämtliche bisherigen Statuten des Verbandes treten per sofort ausser Kraft.